Der Beschuldigte hat nach seinem Faustschlag zwar keine weiteren aktiven Handlungen getätigt, sondern ist zurückgewichen, die tätliche Auseinandersetzung begann jedoch mit seinem Faustschlag und – entgegen seinen Ausführungen – nicht erst danach. Mit dem Faustschlag setzte er den Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung und hat sich damit aktiv an dieser beteiligt. Vorliegend fehlt es jedoch an der Voraussetzung einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen. So können zumindest die Handlungen von F.Z. nicht als aktive Teilnahme an einer wechselseitigen Auseinandersetzung qualifiziert werden.