3.5.3. Der Beschuldigte verursachte bei A.Z. durch seine physische Einwirkung, nämlich den Faustschlag, Verletzungen der Zähne, welche eine einfache Körperverletzung darstellen, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt ist.