Er habe dies gemacht, um seinen Bruder und auch sich selbst zu schützen. Sein Bruder – und nicht er – hätte den Beschuldigten mit dem Fuss weggestossen. In der Folge sei er auf den Beschuldigten zugegangen, wobei er eine Hand in der Hosen- bzw. Jackentasche gehabt habe und in der anderen Hand eine Zigarette gehabt habe (UA act. 1502 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 27 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass er nicht wisse, ob er von den Brüdern getroffen worden sei, bzw. sei er durch diese nicht verletzt worden. A.Z. habe jedoch versucht, ihn wegzuschubsen. Ob er ihn auch habe angreifen wollen, könne er nicht beurteilen, im Nachhinein habe A.Z. versucht, ihn zu kicken.