Dabei habe er ihn im Bereich der rechten Hüfte getroffen. Sein Bruder habe den Beschuldigten mit der Hand weggestossen bzw. ihn weggezerrt. Er selbst habe den Beschuldigten weggestossen, da er gedacht habe, dieser werde nochmals zuschlagen. Es habe dann aber aufgehört (UA act. 1482, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). F.Z. gab an, dass der Beschuldigte A.Z. ins Gesicht geschlagen habe, wobei er sich ca. 1.5 vom Geschehen entfernt befand. Er selbst habe den Beschuldigten sodann mit der Hand weggestossen, wobei sein Bruder diesen gleichzeitig auch weggestossen habe. Er habe dies gemacht, um seinen Bruder und auch sich selbst zu schützen.