3.5.2. Die Aussagen von A.Z., F.Z. und dem Beschuldigten decken sich hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts des Raufhandels bzw. zum Sachverhalt nach dem Schlag gegen das Gesicht von A.Z. durch den Beschuldigten weitestgehend. Alle drei gaben an, der Schlag gegen A.Z. sei der erste körperliche Kontakt gewesen und dieser sei erfolgt, nachdem sich der Beschuldigte zunächst wenige Meter von der Gruppe entfernt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f., 25 und 31). A.Z. führte aus, er habe nach dem Schlag insgesamt zweimal gegen den Körper des Beschuldigten getreten bzw. habe er den Beschuldigten mit dem Fuss weggestossen. Dabei habe er ihn im Bereich der rechten Hüfte getroffen.