Die vorliegenden Umstände lassen deshalb (noch) nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung oder eine bleibende Schädigung der Gesundheit von A.Z. als mögliche Folge seines Faustschlags in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.Z. schuldig zu sprechen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich abzuweisen.