Ohne das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, ist insbesondere auch die Tatsache entscheidend, dass er nur einmal und nicht so stark zuschlug, dass A.Z. zu Fall gekommen wäre. Im Gegenteil konnte A.Z. trotz des Schlages stehen bleiben und den Beschuldigten zusammen mit seinem Bruder zurückdrängen. Die vorliegenden Umstände lassen deshalb (noch) nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung oder eine bleibende Schädigung der Gesundheit von A.Z. als mögliche Folge seines Faustschlags in Kauf genommen hat.