Der Beschuldigte wusste zwar um die Gefahr von Faustschlägen gegen das Gesicht, hat aber gerade nicht so zugeschlagen, wie es seiner Meinung nach gefährlich gewesen wäre, beispielsweise von der Nase nach oben oder gegen das Genick. Stattdessen ist – mit dem Beschuldigten – gestützt auf sein Verhalten als Ziel des Schlags ein Einschüchtern im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung wahrscheinlich. Ohne das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, ist insbesondere auch die Tatsache entscheidend, dass er nur einmal und nicht so stark zuschlug, dass A.Z. zu Fall gekommen wäre.