1745 ff.) wird zwar klar, dass der Beschuldigte mit einer bestimmten Intensität zuschlug. Allerdings ist zu beachten, dass wenn es dem Beschuldigten darum gegangen wäre, A.Z. schwer zu verletzen, er es nicht bei einem einzigen Schlag auf den Mundbereich belassen hätte, zumal der Beschuldigte beim Schlag sein Handy in der Hand hielt und somit mit der es umfassenden Faust gar nicht mit voller Kraft zuschlagen konnte. Auch ist es nicht etwa so, dass er das - 15 -