Zwar ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit von Schlägen ins Gesicht im Generellen durchaus bekannt war und er A.Z. auch mit einem gezielten Schlag ins Gesicht verletzen wollte. Weiter ist für das Obergericht erstellt, dass er gezielt ins Gesicht von A.Z. geschlagen hat, ist der Schlag doch im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung erfolgt. Aus dem Verletzungsbild von A.Z. (UA act. 1745 ff.) wird zwar klar, dass der Beschuldigte mit einer bestimmten Intensität zuschlug.