dessen «Gruppe» bedroht worden wäre, womit diesbezügliche Rechtfertigungsgründe ausser Betracht fallen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.4.2. Die Verletzungen von A.Z. sind nicht zu bagatellisieren. Trotzdem hat vorliegend weder eine Lebensgefahr vorgelegen, noch hat er eine andere schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB erlitten. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt hat und wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen ist.