3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Eine qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB begeht u.a., wer zur Tatausführung einen gefährlichen Gegenstand oder eine Waffe verwendet. Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr einer schweren Körperverletzung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1 mit Hinweisen).