Der Beschuldigte ist gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Da es sich jedoch um gegenseitige Beschimpfungen gehandelt hat, liegt vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 3 StGB vor. Es ist davon auszugehen, dass sich schliesslich sowohl der Beschuldigte als auch A.Z. und F.Z. durch ihre wechselseitigen Beschimpfungen bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschaffen konnten. Insbesondere hat namentlich F.Z. angegeben, dass sie die Beschimpfungen des Beschuldigten nicht als gross tragisch angesehen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). Damit verbleibt kein öffentliches Interesse an einer nochmaligen Sühne und es ist in Anwendung von Art.