3.3.2. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet das Obergericht die angeklagten Beschimpfungen durch den Beschuldigten als erstellt. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem er F.Z. sagte, er werde seine Familie ficken, sowie F.Z. (mehrfach) und A.Z. sagte, er werde ihre («gilanische») Mutter ficken. Diese Äusserungen stellen einen Ausdruck der Missachtung dar und dienen dazu, jemanden in seiner Ehre zu verletzen. Er machte diese Äusserungen mit der direkten Absicht, F.Z. und A.Z. in ihrer Ehre anzugreifen. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.