Für das Obergericht ist damit erstellt, dass sowohl A.Z. und F.Z. als auch der Beschuldigte mehrfach Beschimpfungen ausgesprochen haben. A.Z. und F.Z. haben eingeräumt, den Beschuldigten u.a. als «schwul» oder «pädophil» bezeichnet zu haben. Diese Aussagen weisen im vorliegenden Kontext zweifelsfrei einen entwertenden Charakter auf. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Aussage von A.Z., «Grüsse deine Mutter», im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls einen ehrverletzenden Charakter aufweist bzw. so zu verstehen ist.