Gemäss A.Z. habe man sich draussen gegenseitig beschimpft, nachdem drinnen am Tisch nur der Beschuldigte die Gruppe beschimpft habe (UA act. 1481). Namentlich habe der Beschuldigte ihm mehrfach gesagt, er werde ihre Familie bzw. Mutter ficken, worauf er dem Beschuldigten, als dieser gerade ein paar Schritte weggegangen sei, gesagt habe, er solle seine Mutter grüssen, woraufhin der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei und zugeschlagen habe (UA act. 1482, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Er habe dem Beschuldigten lediglich solche Sachen gesagt wie er sei «schwul», jedoch nicht dessen Familie beleidigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).