Körperverletzung zum Nachteil von A.Z. schuldig. Nicht als erstellt erachtete sie demgegenüber, dass der Beschuldigte mit seinem Faustschlag in Kauf genommen habe, A.Z. schwere Verletzungen bzw. bleibende Schäden zuzufügen, womit sie den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung verneinte. Weiter erachtete sie es als nicht erstellt, dass die Äusserungen des Beschuldigten geeignet gewesen seien, bei A.Z. Angst und Schrecken auszulösen, zudem habe es dem Beschuldigen am entsprechenden Vorsatz gefehlt, weshalb sie ihn vom Vorwurf der Drohung freisprach.