Die verbale Auseinandersetzung erscheint darüber hinaus nicht von hoher Bedeutung, zumal sich die Beteiligten in der Folge folgenlos vom Tatort entfernt haben. Auch wurde das Strafverfahren gegen D. wegen Beschimpfung bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33), was gegen ein verbleibendes Strafbedürfnis für die Beschimpfungen des Beschuldigten spricht. Damit ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten Umgang zu nehmen.