Beschimpfungen bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschaffen konnten. Dass sich D. in den Tankstellenshop begab, um dort Hilfe von den Angestellten zu holen und die Polizei zu rufen, belegt zwar, dass sie sich vom Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt sah. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch sie den Beschuldigten mehrfach beschimpft hat. Die verbale Auseinandersetzung erscheint darüber hinaus nicht von hoher Bedeutung, zumal sich die Beteiligten in der Folge folgenlos vom Tatort entfernt haben.