Die Beschimpfungen durch den Beschuldigten werden denn auch durch J. bestätigt. Sie schilderte einseitige Beschimpfungen durch den Beschuldigten, welche bereits bei der Tanksäule begonnen hätten (UA act. 1681 ff.). Gestützt auf den Umstand, dass sie eine Freundin von D. ist und damit ein Interesse hat, zu deren Gunsten auszusagen, sowie dem Umstand, dass sie im Tankstellenshop nicht anwesend war und somit allfällige Beschimpfungen von D. – die von H. geschildert wurden – nicht gehört haben kann, vermögen ihre Aussagen an der erstellten Gegenseitigkeit der Beschimpfungen nichts zu ändern.