Schliesslich räumte er jedoch ein, dass es sein könne, dass er über D. etwas zu I. gesagt habe, beispielsweise sie solle diese «Schlampe» ignorieren (GA act. 147 ff.), womit er seine Ausdrucksweise – die von den weiteren Personen gehört wurde – offenbar erklären wollte und implizit die Bezeichnung als «Schlampe» zugab. Zudem gab er an, genervt gewesen zu sein (UA act. 993 ff.). Auf die einseitigen Schuldzuweisungen des Beschuldigten an D. kann somit nicht abgestellt werden, insbesondere diese nicht mit den Aussagen von H. in Einklang zu bringen sind. Entsprechend der Berufungsbegründung ist vielmehr von gegenseitigen Beschimpfungen auszugehen.