Sofern er dennoch teilweise – entgegen seiner Berufungsbegründung – ausführt, dass lediglich er beschimpft worden sei (namentlich Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.), erscheinen seine Aussagen dem Obergericht einseitig und es ist eine starke Aggravierungstendenz in der Darstellung des Verhaltens von D. zu erkennen. Der Beschuldigte versuchte erkennbar, deren Verhalten möglichst verwerflich darzustellen. Er habe D. lediglich ein Handzeichen gegeben, dass sie von der Tanksäule wegfahren solle (GA act. 147), -9-