Mit seiner Berufung bestreitet der Beschuldigte nicht den Umstand, D. beschimpft zu haben, sondern die ihm vorgeworfene Einseitigkeit der Beschimpfungen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f.). Der Beschuldigte führte aus, von D. beschimpft worden zu sein, was gestützt auf die Aussagen von H. glaubhaft ist. Sofern er dennoch teilweise – entgegen seiner Berufungsbegründung – ausführt, dass lediglich er beschimpft worden sei (namentlich Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.), erscheinen seine Aussagen dem Obergericht einseitig und es ist eine starke Aggravierungstendenz in der Darstellung des Verhaltens von D. zu erkennen.