1693), legte sie das Geschehen neutral dar und nahm niemanden in Schutz, es sind auch keine Aggravierungen zu erkennen. Sie kennzeichnete auch, was sie nur vom Hörensagen wusste. D. habe ihr gesagt, dass es den anderen beiden an der Tanksäule wohl nicht schnell genug gegangen sei, deshalb hätten sie (der Beschuldigte und I.) anscheinend mit den Beleidigungen angefangen (UA act. 1694). Ihre Aussagen erscheinen insgesamt glaubhaft. H. ist – im Gegensatz zu den weiteren Personen – eine neutrale Person, welche das Tatgeschehen zufällig mitbekam, was ihre Aussagen besonders aussagekräftig macht.