Sie (H.) sei bei den Brotkisten gewesen. Als sie das Geschrei gehört habe, sei sie nach vorne gegangen und habe gesagt, es würde auch leiser gehen. Der Beschuldigte habe zu D. etwas von Zellulite sowie «du Schlampe» gesagt, genau wisse sie es nicht mehr. Als sich der Beschuldigte und D. weiterhin beleidigt hätten, habe sie D. hinter die Kasse genommen, da der Beschuldigte sie immer weiter beleidigt habe. D. habe die Polizei rufen wollen, was sie dann gemacht hätte (UA act. 1693 f.). Indem sie ausführte, dass es zu gegenseitigen Beleidigungen gekommen sei (UA act. 1693), legte sie das Geschehen neutral dar und nahm niemanden in Schutz, es sind auch keine Aggravierungen zu erkennen.