2.5. Im Wesentlichen stützt sich das Obergericht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der zur Tatzeit im Tankstellenshop arbeitenden Mitarbeiterin, H. (UA act. 1690 ff.), die angab, dass es zwischen dem Beschuldigten und D. zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. D. habe sich an das Verkaufspersonal bzw. an sie gewendet, um die Polizei zu rufen. Sie schilderte die Geschehnisse ab dem Betreten des Tankstellenshops durch die Beteiligten zeitlich und örtlich nachvollziehbar und schilderte Gesprächsinhalte mit spezifischen Details, was Realitätskriterien darstellt und für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Sie (H.) sei bei den Brotkisten gewesen.