der Tankstellenbetreiberin – erstellt worden sind. Diese Frage kann -8- vorliegend offenbleiben, da auf die Videoaufnahmen ohnehin nicht abgestellt wird, zumal die Aussagen den Sachverhalt bereits ausreichend belegen und dieser für das Obergericht rechtsgenügend erstellt ist. Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).