2.4. Der Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, von H. (Tankstellenmitarbeiterin) und J. (Begleiterin von D.) erstellen. Die Aussagen von D. und I. sind aufgrund einer Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (147 Abs. 4 StPO). Daneben liegen Videoaufnahmen, konkret Bildaufnahmen ohne Tonspur, vor (UA act. 1639), welche die Geschehnisse an der Tankstelle von verschiedenen Aufnahmestandorten aus zeigen (Tanksäule, Tankstellenshop und Ausgang Tankstellenshop). Die Vorinstanz hatte sich massgeblich auf diese abgestützt, es ist jedoch fraglich ob diese überhaupt verwertbar sind, zumal sie von einer Privaten –