2.3. Vorliegend ist bestritten, ob es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen ist. Unbestritten ist dagegen geblieben, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in Begleitung von I. an der AA.-Tankstelle in der Gemeinde uu. anwesend war, an der Tanksäule hinter das Fahrzeug von D. fuhr und sich daran gestört hat, dass diese lange gebraucht hat, um wegzufahren und es in der Folge zu einem verbalen Disput zwischen ihm und I. einerseits sowie D. anderseits kam. Zumindest grundsätzlich ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte Beschimpfungen ausgesprochen hat (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f.; relativierend S. 16 f.).