Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit des Beschimpften erwidert worden (sog. Retorsion), so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Es handelt sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund (BGE 109 IV 39 E. 4). Es wird eine unmittelbare Reaktion verlangt. Ratio legis des Absehens von einer Strafe bei der Retorsion ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. BGE 72 IV 21; ähnlich BGE 82 IV 177).