Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich schuldig gesprochen, er beantragt mit Berufung einen Strafverzicht, da sich der Ursprung der Beschimpfungen nicht mehr feststellen lasse und der Beschuldigte und D. sich gegenseitig beschimpft hätten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). 2.2. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich – auf Antrag – der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Subjektiv muss der Täter mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein handeln, dass seine Äusserung mindestens möglicherweise ehrenrührig ist.