Nicht zu überprüfen sind demgegenüber gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO die Freisprüche (Urteilsdispositiv Ziffer 1) sowie die übrigen Schuldsprüche (Urteilsdispositiv Ziffer 2, Alinea 1-5, Alinea 6 betreffend Anklageziffer I.5 und Alinea 8). Nicht angefochten wurden weiter die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe, die ausgesprochene Busse von Fr. 500.00, die Vernichtung diverser Gegenstände, der Verweis der Zivilforderungen von D., F.Z. und E. auf den Zivilweg und die teilweise Gutheissung der Zivilforderung von A.Z., sowie die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung und die Parteientschädigung von A.Z..