1. Zu überprüfen sind infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt die Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern I.2, I.4, I.6.2), des Raufhandels (Anklageziffer I.4) und der einfachen bzw. versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer I.4). Weiter sind die Strafzumessung und die Aussprache der Landesverweisung zu prüfen. Schliesslich sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich deren anteilmässiger Auferlegung an den Beschuldigten zu überprüfen.