2.5. Mit Eingabe vom 12. September 2022 teilte die zur Berufungsverhandlung vorgeladene Zeugin, G. mit, dass sie aufgrund einer Ferienabwesenheit nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen könne, und ohnehin nichts -6- Sachdienliches zum Vorfall aussagen könne. Ihre Vorladung wurde mit Verfügung vom 13. September 2022 zurückgenommen. 2.6. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 teilte der Beschuldigte mit, die Berufung gegen Ziffer 2 Alinea 6, Unteralinea 3 (Schuldpunkt betreffend Beschimpfung, Anklageziffer I.5 bzw. Straftatendossier 6) sowie Ziffer 10.2 (Zivilforderung von A.Z.) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zurückzuziehen.