2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 2. Juni 2022, welche auf den Schuldpunkt, bezogen auf den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Ziffer 2 Abs. 8 Urteilsdispositiv bzw. Anklageziffer I.4., Straftatendossier 5), die Bemessung der Strafe (Ziffer 3 Urteilsdispositiv) sowie die Anordnung von Massnahmen (Ziffer 8 Urteilsdispositiv) beschränkt wurde (Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und c StPO), beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten zu verurteilen und für 15 Jahre des Landes zu verweisen.