Die Zivilforderung von A.Z. sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Anklagegebühr und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ihm ausgangsgemäss zu einem Drittel aufzuerlegen und die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.