2.2. Nachdem der Beschuldigte am 30. Mai 2022 eine Berufungserklärung einreichte, beantragte er mit neuer, die vorherige ersetzende Berufungserklärung vom 31. Mai 2022, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung (Ziffer 2 Alinea 6 Urteilsdispositiv) und des Raufhandels (Ziffer 2 Alinea 7 Urteilsdispositiv) freizusprechen. Er sei für die übrigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderung von A.Z. sei auf den Zivilweg zu verweisen.