Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. d bis f zu zwei Dritteln, somit der Betrag von Fr. 16'359.35 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. 11.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss lit. b von total Fr. 56'140.75 (inkl. MwSt. Fr. 4'013.75) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln (d.h. Fr. 37'427.15) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -5-