10.2 Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 [A.Z.] wird teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Zivil- und Strafkläger 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 4'916.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2020 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2020 zu bezahlen. Zudem hat der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger 2 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5'968.50 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 10.3 Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 3 [F.Z.] wird auf den Zivilweg verwiesen. 10.4 Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 4 [E.] wird auf den Zivilweg verwiesen.