5. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. Mai 2021 in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'000.00. 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 7. Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme wird verzichtet.