Das Verfahren bezüglich dem vorsätzlichen unbefugten Konsum von Betäubungsmittel gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend Anklageziffer I.3. (Straftatendossier 4) wird für den Zeitraum vom 10. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 eingestellt. Das Gericht erkennt einstimmig: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB betreffend Anklageziffer I.2. (Straftatendossier 3);