2. Im Übrigen wird der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 3'719.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. - 12 -