Für das vorinstanzliche Verfahren ist die Höhe der Verteidigungskosten unangefochten geblieben. Entsprechend ist die Gerichtskasse Baden anzuweisen, dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Larissa Willi eine Entschädigung von Fr. 4'522.75 und für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Paul Hofer eine Entschädigung von Fr. 236.95 zu Lasten der Staatskasse auszubezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG infolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags eingestellt.