6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat zudem für beide Verfahren Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).