4.7. Dem Gesagten zufolge fällt eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung schon wegen der fehlenden Beweiseignung bzw. der fehlenden Urkundenqualität des Qualifikationsbogens ausser Betracht. Damit kann offenbleiben, ob der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt wäre, ebenso, ob die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt hat. 5. Der Beschuldigte rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Aufgrund des Freispruchs muss darauf nicht näher eingegangen werden, zumal der Beschuldigte unter diesem Aspekt lediglich die Einstellung des Verfahrens beantragt. - 11 -