Unter diesen Umständen kommt dem Inhalt des Qualifikationsbogens keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu bzw. durfte das SRK dem Inhalt des Qualifikationsbogens kein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Aussteller in diesem Dokument (zu Unrecht) zur Kenntnis nimmt, dass er sich bei unwahren Angaben der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar macht.