4.6. Der Qualifikationsbogen ist nach der Intention des SRK offensichtlich dazu bestimmt, als Beweismittel für die darin enthaltenen Tatsachen zu dienen, namentlich soll er die Wahrheit der Angaben zur Qualifikation und dem Pensum der beurteilenden Person sowie zur Bewertung belegen. Die Beweisbestimmung genügt jedoch für sich allein nicht, um auf eine Urkunde i.S.v. Art. 251 StGB zu schliessen. Es bedarf darüber hinaus einer qualifizierten Beweiseignung des Dokuments bzw. allgemeingültiger objektiver Garantien für die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärung.