GesBAV regelt die Voraussetzungen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse. Sind nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem aus- und inländischen Bildungsabschluss, namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs (vgl. Art. 7 Abs. 1 GesBAV; Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [RL 2005/36/EG]).