4.4. Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Bereich der Gesundheitsberufe ist im Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016 (SR 811.21) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c GesBG; Art. 1 ff. Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung [GesBAV] vom 13. Dezember 2019 [SR. 811.214]). Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das SRK zuständig (Art. 2 Abs. 1 GesBAV). Art. 6 GesBAV regelt die Voraussetzungen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.