sind für sich allein nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks (in allgemeingültiger und objektiver Weise) zu verstärken. Das gilt auch für den (unzutreffenden) Hinweis, wonach der Erklärende zur Kenntnis nehme, dass er sich bei unwahren Angaben der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB strafbar mache. Fehlt es an allgemeingültigen objektiven Kriterien, welche die Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks erhöhen, liegt eine einfache schriftliche Lüge vor, die straflos bleibt (vgl. zum Ganzen MARCEL NIGGLI, Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021/1, S. 12 ff.).